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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Bestellungen bei unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) und deren Abwicklung gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AEB sind im Internet unter https://leicht.com/de/terms-of-purchase jederzeit frei abrufbar und können vom Verkäufer in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferer einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Spätestens mit Beginn der Ausführung unserer Bestellung durch den Verkäufer gelten - auch ohne schriftliche Bestätigung - unsere nachstehenden AEB als anerkannt. Anderslautende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur dann und insoweit, als sie von uns im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt sind; sie verpflichten uns ohne ausdrückliche schriftliche Anerkennung bei Vertragsabschluss auch beispielsweise dann nicht, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Zahlung leisten.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Angebote des Verkäufers sind für uns kostenlos und unverbindlich. Auf Abweichungen von unserer Bestellung ist im Angebot hinzuweisen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Schriftwechsel ist mit unserer Einkaufsabteilung zu führen. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall nach Vertragsabschluss getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), z.B. Absprachen mit unseren technischen Stellen oder sonstigen Abteilungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag in Form eines Nachtrages zum Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch unsere Einkaufsabteilung maßgebend.

2.3 Bei von uns gewünschten technischen Änderungen bzw. Erweiterungen nach Auftragserteilung, die einen Mehrpreis bedingen, ist unserer Einkaufsabteilung rechtzeitig ein Kostenvoranschlag einzureichen. Für Mehrkosten, die von uns nicht schriftlich anerkannt wurden, kommen wir nicht auf.

2.4 Der Verkäufer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

2.5 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die einen Verbrauchsrückgang zur Folge haben und die wir nicht zu vertreten haben berechtigen uns, unter Ausschluss von Ersatzansprüchen durch den Verkäufer, zur Änderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

3. PREISE, LIEFERUNG, VERPACKUNG, GEWICHTE

3.1 Alle Preise verstehen sich als Festpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, versteht sich der Preis frei Empfangsstelle an den in der Bestellung angegeben Ort und schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Frachtkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.2 Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung „frei Haus“ an unseren Geschäftssitz in Waldstetten zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Verkäufer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, größere Verpackungen, die sich im guten Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung, hierfür angegebenen Wertes frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Andere Versandanweisungen sind auf dem Lieferschein besonders hervorzuheben.

4. LIEFER- UND VERSANDVORSCHRIFTEN, LIEFERVERZUG

4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Einer weiteren Fristsetzung. oder Androhung bedarf es nicht. Lieferungen vor diesem Termin sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

4.2 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

4.3 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unserer Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Ziff. 4.4 dieser AEB bleibt unberührt.

4.4 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises der Bestellung pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dieser Schadensbetrag ist niedriger/höher anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Verkäufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

4.5 Allen Sendungen sind Packzettel und Versandpapiere beizufügen. Auf den Versandformularen müssen das Datum (Ausstellung und Versand) sowie der Inhalt der Lieferung (sämtliche Einzelteile, Gewichte, Maße, Leicht-Waren-Nr., Trennpläne (sofern diese der Bestellung zugrunde liegen usw.) aufgeführt und unsere Bestellnummer/Bestelldatum angegeben sein. Lieferungen ohne ausreichende Begleitpapiere werden in der Behandlung und Bezahlung zurückgestellt. Die hieraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung haben wir nicht zu vertreten.

4.6 Die Versandvorschrift ist auf der Vorderseite unserer Bestellschrift aufgeführt. Nähere Angaben zur Versandvorschrift sind der Anlage zu unserer Bestellung (=Angaben zur Versandvorschrift) zu entnehmen.

4.7 Nicht bestellungsgemäß gelieferte Ware kann unfrankiert zurückgesandt und evtl. entstehender Schaden dem Verkäufer belastet werden.

4.8 Da unsere Betriebe an Samstagen ruhen, sind alle Sendungen, namentlich LKW- und Waggonladungen so abzufertigen, dass sie nicht samstags eintreffen. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

5. LEISTUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG

5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr erst auf uns über, wenn eine von uns bevollmächtigte Dienststelle den Empfang quittiert hat. Maßgebend für die Berechnung sind bei Waggonladungen die bahnamtlichen Gewichte am Ankunftsort, bei LKW-Ladungen die Gewichte unserer betriebseigenen Waagen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die für uns bestimmten Waren so abzufertigen, dass die Bundesbahn oder die Spedition nicht berechtigt sind, Haftungen für Transportschäden abzulehnen.

5.3 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bestellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen fällig.

6.2 Wenn wir innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer drei (3) % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

6.3 Die Zahlung ist ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Als Rechnungseingang gilt - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – das Eingangsdatum der Rechnung in unserer Hauptverwaltung in Waldstetten. Das Zahlungsziel bemisst sich nicht nach dem Rechnungsdatum, sondern nach dem Tag des Rechnungseingangs. Wenn die Ware erst nach der Rechnung eingeht, so ist dieser Tag für die Bemessung des Zahlungsziels und der Skontofrist ausschlaggebend. Unvollständige nicht prüffähige Rechnungen, - insbesondere Rechnungen ohne Bestellnummer / Bestelldatum / Empfangsvermerk - senden wir zur Vervollständigung dem Verkäufer wieder zurück. Die Zahlungsfrist läuft erst nach Eingang der entsprechend vervollständigten Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

6.4 Vorauszahlungen und Nachnamezahlungen werden von uns nicht geleistet.

6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Des Weiteren sind wir berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

6.6 Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Das Einverständnis werden wir nicht grundlos verweigern.

6.7 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.8 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7. MÄNGELRÜGE

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle - soweit üblich auch im Stichprobenverfahren - erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Mängelrüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

8. MÄNGELANSPRÜCHE

8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Liefergegenstand beziehen sich auf die vereinbarte Ausführung und Qualität, den Verwendungszweck und seine Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden und der für uns zuständigen Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

8.3 Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Ersatzansprüche insbesondere aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, einschließlich aller Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind- wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes noch hinsichtlich des Haftungsumfangs oder Haftungshöhe einverstanden.

8.4 Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass. unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.

8.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.

8.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 8.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Auch sind wir berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn lediglich kleinere Mängel zu beseitigen sind. Kleinere Mängel liegen vor, wenn sie mit Aufwendungen unsererseits in Höhe von maximal EUR 500,00 zu beseitigen sind.

8.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen oder Deckungskauf uns entstehenden nachweiswaren Kosten hat uns der Verkäufer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzanspruch.

8.9 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.10 Bei Maschinen und Anlagen gilt zudem folgendes: (a) Der Verkäufer liefert eine komplette Maschine oder Anlage die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten und garantierten Beschaffenheit dieser Anlage oder Maschine notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile im Bestelltext nicht ausdrücklich genannt werden. (b) Erreicht die vom Verkäufer gelieferte Maschine oder Anlage nicht die zugesagten Leistungsdaten und Eigenschaften, so hat der Verkäufer auf seine Kosten nach Rücksprache mit uns die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls auch Umbauten vorzunehmen bis die komplette Maschine oder Anlage die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte dies dem Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist gelingen, stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie in den Ziff. 8.2 bis 8.8 aufgeführt zu.

8.11 Von geplanten technischen Änderungen (=Materialeinsatz, Konstruktionsänderungen) der von uns bestellten Waren (insbesondere bei Fertigungsmaterial) hat uns der Verkäufer rechtzeitig zu informieren. Wir behalten uns in diesem Fall vor, bei entsprechenden Änderungen, die für uns nicht zumutbar sind, diese abzulehnen oder mit dem Verkäufer in neue Verhandlungen zu treten.

9. VERJÄHRUNG

9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die jeweilige Gewährleistungszeit verlängert sich im Übrigen um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch Nachbesserungsarbeiten oder die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes entstehen.

9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

10. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Wir sind berechtigt, unsere Schadensersatzansprüche mit Forderungen des Verkäufers gegen uns aufzurechnen. Dementsprechend steht es uns auch frei den Kaufpreis in angemessenem Umfang so lange zurückzuhalten, bis die Gewährleistungsansprüche erfüllt sind.

11. LIEFERANTENREGRESS

11.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

11.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

11.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

12. PRODUZENTENHAFTUNG

12.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

12.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen.

13. ZEICHNUNGEN UND ANDERE UNTERLAGEN - URHEBERRECHTE

13.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unaufgefordert an uns zurückzugeben. Nachbildungen sind nicht gestattet. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

13.2 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass mit der Lieferung der Waren keinerlei fremde Urheberrechte, Patente oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Er haftet für die Folgen einer derartigen Verletzung.

14. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

15. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

15.1 Erfüllungsort für die Leistung ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Sitz in Waldstetten.

15.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Waldstetten, wenn der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind berechtigt am Gerichtsstand des Verkäufers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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