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Allgemeine Geschäfts Bedingungen

1. ALLGEMEINES

  1. Für die Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen der LEICHT Küchen AG (nachfolgend: „LEICHT“ oder „wir“) gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) in ihrer jeweils neuesten Fassung.

  2. Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  3. Diese AGB gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde als Rahmenvereinbarung in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder jedenfalls in der dem Käufer zuletzt mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssten.

  4. Wir behalten uns vor, diese AGB von Zeit zu Zeit zu verändern. Die neue Fassung gilt sodann für nach ihrer Bekanntmachung gegenüber dem Käufer, z.B. durch Übersendung der neuen Fassung oder deren Veröffentlichung auf unserer Homepage, mit dem Käufer abgeschlossene Verträge.

  5. Entgegenstehenden Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir nach Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung vorbehaltslos erbringen. In jedem Fall anerkennt der Käufer die Geltung unserer AGB, wenn er die von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise annimmt oder Zahlungen auf den Kaufpreis erbringt. Abweichungen von unseren AGB erkennen wir nur an, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung gilt diese bestätigte Abweichung nur für den jeweils geregelten Einzelfall.

  6. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Modell verkauft, daher besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsmustern. Abbildungen in Katalogen etc. sind unverbindlich.

2. ANGEBOTE UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend.

  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Zugang der von uns schriftlich übermittelten Auftragsbestätigung beim Käufer zustande. Auch Verträge mit Vertretern und Mitarbeitern werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Diese Auftragsbestätigung ist für den Umfang unserer Lieferpflicht maßgebend. Bestätigen wir den Auftrag nicht, kommt der Vertrag spätestens mit unserer Ausführung des Auftrages zustande.

  3. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen des Käufers mit uns (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Käufer unsere Auftragsbestätigung an den Käufer gemäß Ziff. 2 Absatz 2) dieser AGB maßgeblich.

  4. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Käufers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Handelsübliche Abweichungen in Modell, Ausführung, Farbe und Furnier bleiben vorbehalten, berechtigen nicht zur Mängelrüge, ebenso wenig Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Dies gilt besonders bei Nachbestellungen.

3. LEISTUNGSBESCHREIBUNG

  1. Einbauvorschläge, Einsatzmöglichkeiten, Werkstoffempfehlungen und sonstige Angaben zum Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) einschließlich öffentlicher Äußerungen oder Werbung sind immer abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet und der Applikation, in der die Liefergegenstände eingesetzt werden sollen und stellen, soweit nicht ausdrücklich als solche vereinbart, keine allgemeine stets verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie dar. Auch Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten ebenfalls keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluss als solche bezeichnet.

4. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

  1. Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Käufer ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Käufer nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat.

  2. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

  3. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Käufer nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

  5. Wir sind zu Teillieferungen im für den Käufer zumutbaren Umfang berechtigt.

  6. Bei Abrufaufträgen und Lieferungsabschlüssen, ohne verbindlichen Termin, ist der Käufer verpflichtet, uns sechs (6) Wochen im Voraus schriftlich einen verbindlichen Abnahmetermin zu benennen.

5. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

  2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über.

  3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

  4. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Waren sofort auf Transportschäden zu untersuchen und äußerlich erkennbare Schäden dem Frachtführer bei Ablieferung anzuzeigen. Diese Anzeige muss den Schaden deutlich kennzeichnen und ist auf den Warenbegleitpapieren zu vermerken.

  5. Äußerlich nicht erkennbarer Verlust/ erkennbare Transportschäden müssen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden.

  6. Kosten für Verpackungsmaterial trägt der Käufer. Rücknahme nur bei wiederverwendbaren Paletten.

6. PREISE

  1. Soweit nicht schriftlich Anderes vereinbart ist, verstehen sich unserer Preise in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.

  2. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

  2. Wir behalten uns vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Zusendungen der Rechnungen per E-Mail ordnungsgemäß an die vom Käufer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können.

  3. Bei Abschlüssen mit Einkaufsverbänden gelten die mit diesen Verbänden schriftlich getroffenen Vereinbarungen.

  4. Zur Entgegennahme von Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet. Schecks werden nur nach schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen.

  5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns eingeht oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von EUR 40 zu berechnen. Das Recht, weitere Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

  6. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

  7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, aus denen wir auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers schließen können, d.h. ergeben sich z.B. begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, und ist unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Schecks, die eigene Leistung - soweit sie noch nicht erbracht wurde - zu verweigern. So z.B. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde. Wir können in diesem Fall eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die von uns zu erbringende Leistung entweder seine Zahlung oder Sicherheit leisten kann. Nach Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn weder eine Vorauszahlung geleistet noch eine Sicherheit bestellt wurde. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt aber sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  8. Skontoabzüge können von uns nur dann anerkannt werden, wenn sich der Käufer mit seinen Zahlungen an uns insgesamt nicht im Verzug befindet.

8. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind, soweit aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs unserer Leistungen oder mehrfacher Bestellung gleichartiger Ware eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Lieferungen (Konnexität) vorliegt.

  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers gegen uns, die auf einem anderen mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Käufer Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Liegt jedoch ein Mangel der gelieferten Ware vor, ist der Käufer zur Zurückbehaltung des Kaufpreises in angemessenem Verhältnis zum Mangel berechtigt.

  3. Die Aufrechnung des Käufers gegen unsere Forderungen mit eigenen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

9. HÖHERE GEWALT

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten soweit wir diese Ereignisse nicht zu vertreten haben, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Dasselbe gilt, wenn durch höhere Gewalt eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich wird. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 13 bleibt unberührt. Dauern diese Umstände länger als zwei Monate, so sind wir ferner berechtigt, ohne Schadensersatzansprüche des Käufers vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Käufern unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.

10. VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

  1. Der Verzug setzt in jedem Fall eine Mahnung voraus. Bei leicht fahrlässigem Lieferverzug, kann der Käufer für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Entschädigung von 0,5% des Netto-Bestellwertes der Einzelbestellung, insgesamt jedoch höchstens 5%, vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsmäßig genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger/ höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Käufer einen höheren Schaden nachweist.

  2. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Käufers wegen Mängeln (vgl. Ziff. 11 und 12 dieser AGB) kann der Käufer bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden erheblichen Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

  3. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eintritt.

  4. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Käufer uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigsten vier (4) Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend macht. Nach Fristablauf ist der Käufer verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf Lieferung besteht oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten Frist keine solche Erklärung ab, ist er nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen.

  5. Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 10 Absatz 4) AGB ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Für den Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch gilt Ziffer 13 dieser AGB.


11. MÄNGELRÜGE BEI KAUF- UND WERKLIEFERVERTRAG

  1. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung sowie vor Auslieferung oder Weiterverkauf unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel schriftlich geltend zu machen. Dabei ist die Verpackung, soweit tunlich, zu öffnen. Eine Beanstandung offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, sobald die Ware verarbeitet oder in eine andere Sache verbaut wurde. Bei üblicher Eingangsprüfung sind nicht erkennbare Mängel vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens acht (8) Tage nach Erkennen, schriftlich zu rügen. Mängelrügen müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist bei uns eingegangen sein.

    2. Der Käufer hat seinen Untersuchung- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 HGB nachzukommen. Für nicht oder verspätet gerügte Mängel sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. 3. Ungeachtet erhobener Mängelrügen ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.


12. MÄNGELANSPRÜCHE

  1. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, unsachgemäßer Lagerung – vor allem Lagerung entgegen unseren Anweisungen – sowie, wenn der Fehler auf die Verletzung von fehlerfreien Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder auf vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Unsachgemäße Mangelbeseitigungsversuche des Käufers oder eines Dritten haben den Verlust aller Mängelansprüche insoweit zur Folge als dadurch der Aufwand zur Mangelbeseitigung des jeweils unsachgemäß behandelten Mangels für uns erhöht wurde oder weitere Mängel oder Schäden verursacht wurden. Bei Nachlieferungen und Nachbestellungen berechtigen oben genannte Abweichungen nicht zu einer Mängelrüge.

  2. Die in Ziff. 2 Abs. 5 dieser AGB beschriebenen Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen in der Struktur des Holzes, bei Textilien, Leder sowie Farbabweichungen bei Hölzern und Kunststoffplatten sowie Kunststofffolien. Lackteile sind einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen. Bei Nachlieferungen berechtigen daher darauf zurückführende Farbdifferenzen nicht zu einer erneuten Mängelrüge.

  3. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. 11 dieser AGB nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht, wenn wir die Nachbesserung als Nacherfüllung wählen und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu uns transportiert werden kann.

  4. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. dass wir eine uns gesetzte angemessene Frist von mindestens vier (4) Wochen zur Nacherfüllung haben verstreichen lassen, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen haben und der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden konnte, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Käufer aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, oder wir die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern (vgl. Ziff. 12 Absatz 5) dieser AGB), so kann der Käufer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz - letztere im Rahmen von nachstehender Ziff. 13 dieser AGB - geltend machen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  5. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Darunter fällt auch die Nachlieferpflicht bei Auslaufprogrammen. Die Verfügbarkeit und Nachlieferfähigkeit von Zubehörprodukten, technischen Geräten, Schrankkonstruktionen und Oberflächen unterliegt generell dem technischen Fortschritt. Dadurch bedingte Produktionseinschränkungen oder -einstellungen sind daher nicht auszuschließen. Wir sind bemüht, mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf über diese Entscheidungen zu informieren und alternative Lösungen zu finden. Jede Form der Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn sowohl die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung als auch diejenigen der Nachlieferung den Kaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.

  6. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Käufer unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

  7. Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Käufer die Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt nicht zu. Für Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 13 dieser AGB. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser AGB.

  8. Wir können vom Käufer die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurück zu gewähren. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.


13. SCHADENSERSATZ

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz bei mittelbaren Schäden wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben und für unsere leitenden Angestellten.

  2. Abweichend von Ziff. 13 Absatz 1 dieser AGB haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur – und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben -, wenn: (a) uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen haben, (c) durch uns schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind sowie wenn (d) wir gegen sogenannte Kardinalpflichten verstoßen haben, d.h. i. bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder ii. bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").

  3. Im Falle von Ziff. 13 Absatz 2 (d) dieser AGB – Verletzung von Kardinalpflichten – ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

  4. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehend genannten Regelungen nicht verbunden.


14. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN AUFGRUND VON MÄNGELN

  1. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtliche Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe der Liefergegenstände oder – wenn eine Abnahme vereinbart wurde - ab Abnahme der Liefergegenstände, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 endet nach drei (3) Jahren.

  2. Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 und Abs. 2 oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen: − für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von uns zu vertretenden Mangel verursacht werden, − wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht, − bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, − bei Garantien (§§ 444 und 639 BGB), und − wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette gem. § 445a BGB ein Verbrauchervertrag (gem. § 474 BGB) ist.

  3. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


15. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von uns aus der jeweiligen Lieferbeziehung mit dem Käufer, die bereits entstanden sind, und künftig entstehen werden, bezahlt hat. (Erweiterter Eigentumsvorbehalt als Saldohaftungs- bzw. Kontokorrentvorbehalt). Haben wir im Interesse des Käufers Schecks erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten im Eigentum von uns. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

  2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist, die unter Vorbehalt gelieferte Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten jeweiligen Fakturenwertes mit allen Nebenrechten an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen die Abtretung an. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufs und solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist, berechtigt. Gerät der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug so muss er den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch wir sind in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen. Der Käufer ist deshalb verpflichtet, uns alle Unterlagen herauszugeben und die Namen seiner Abnehmer bekannt zu geben, damit wir in der Lage sind, die Forderung selbst einzuziehen

  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass wir nach vorstehender Ziffer 15 Absatz 2) abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist ferner nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedweder Art, die Dritte in Bezug auf unsere Vorbehaltsware ergreifen, muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitteilen. Er muss uns alle erforderlichen Angaben machen, damit wir in der Lage sind, Drittwiderspruchsklage zu erheben; die insoweit anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  4. Der Käufer ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Käufer durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er uns bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für uns zu verwahren.

  5. Verhält sich der Käufer nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt. In diesem Fall ist der Käufer nach Erklärung des Rücktritts durch uns zur Herausgabe verpflichtet.

  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

  7. Der nicht im Inland ansässige Käufer wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um unseren Eigentumsvorbehalt wie er in diesen AGB vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.

  8. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice sowie entsprechende Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.

  9. Wir verpflichten uns, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


16. MUSTER, ZEICHNUNGEN, PREISLISTEN

  1. An unseren sämtlichen Unterlagen, wie z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Notizen, Anweisungen, technischen Mitteilungen oder technischen Daten, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, behalten wir uns alle Rechte vor (einschließlich Urheberrechten, dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Topographieschutzrechten, Geschmacksmustern, Marken). Das von uns an die Käufer übergebene Material bleibt unser Eigentum. Es ist nach Anforderung kostenlos zurückzugeben. Die Materialien dürfen Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

  2. Sämtliche Modelle sind gesetzlich geschützt. Nachahmungen werden verfolgt. Zeichnungen, Klischees, Reproduktionen und/ oder sonstige Abbildungen unserer Modelle, die vom Käufer oder Verkäufer erstellt wurden, sowie die Namen “Leicht”, “Alsa”, „Contempi“ und “Interstar” dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung in Zeitungen, Werbeprospekten usw., gezeigt oder anderweitig verwendet werden. Das gleiche gilt auch für Bezeichnungen und Namen unserer Modelle. Im Falle eines Verstoßes sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


17. NUTZUNG VON TEXT-, BILD- UND VIDEOMATERIAL UND LOGO, MARKENRECHT

  1. Für die werbliche Arbeit stellen wir unseren Käufern Text-, Bild- und Videomaterial auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung. Wir gewähren jederzeit widerruflich das einfache, nicht übertragbare Recht, das Logo, Text-, Bild- und Videomaterial, insbesondere auf Etiketten, Verpackungen und in der Werbung zu nutzen. Das Nutzungsrecht steht unter folgenden Einschränkungen: − Das zur Verfügung gestellte Text-, Bild- und Videomaterial darf ausschließlich unter der Nennung der LEICHT Küchen AG (Schriftzug oder Logo) verwendet werden − Das Logo, sowie das Text-, Bild- und Videomaterial darf nur in der vorgegebenen Gestaltung und Form verwendet werden, d.h. Ausschnitte, Montagen, fototechnisch oder elektronisch veränderte Varianten sowie Reproduktionen sind unzulässig. − Aus der Nutzung des Logos können nach der Beendigung der Tätigkeit als LEICHT Händler keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Eine Nutzung von Text-, Bild- oder Videomaterial und/oder des Logos, die den Anschein erweckt, der Käufer und wir seien verbundene Unternehmen, ist unzulässig. Ebenso ist die Nutzung des Logos in Verbindung mit einer Stadtbezeichnung, Region, und/oder Adresse oder Varianten davon ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet. − Die Nutzung der Marke LEICHT als Domain oder Teil einer Domain ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Dies gilt ebenfalls für alle digitalen Medien (E-Mail- Accounts, Homepage-Accounts, Social Media Accounts wie Facebook, Pinterest, Instagram, Twitter, sowie alle weiteren Internetplattformen). Nach einem Widerruf des Nutzungsrechts gewähren wir eine Aufbrauchsfrist von 9 Monaten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB bleibt unberührt.

17A. GESCHÄFTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER RUSSISCHEN FÖRDERATION

  1. Der Käufer darf von uns gelieferte Ware, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fällt, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern, verbringen, ausführen oder wiederausführen.

  2. Der Käufer stellt nach bestem Bemühen sicher, dass der Zweck von Abs. 1 nicht durch Dritte im weiteren Verlauf der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

  3. Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Abs. 1 vereiteln würden.

  4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 ist eine erhebliche Pflichtverletzung und berechtigt uns, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, insbesondere

    - den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und/oder

    - eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts dieses Abkommens oder des Preises der entgegen des vorliegenden Verbotes ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

  5. Der Käufer unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Abs. 1 vereiteln könnten. Der Käufer stellt uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach formloser Anforderung solcher Informationen zur Verfügung.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Käufer ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen nur nach unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

  2. 2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge bezüglich des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist von der Anwendung ausgeschlossen.

  3. 3. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere für Zahlungen des Käufers und für unsere Lieferungen, ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Waldstetten.

  4. 4. Für alle aus der Geschäftsverbindung mittelbar oder unmittelbar resultierenden Streitigkeiten, einschließlich derjenigen aus in Zahlung gegebenen Wechseln, Akzepten oder Schecks, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Sitz in Schwäbisch Gmünd vereinbart, sofern die andere Vertragspartei Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kläger ist zudem berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.

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